Allgemeine Verkaufsbedingungen für Integratoren / Händler der QSC EMEA GmbH („QSC“)
Stand: 07.März 2024
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Integratoren/Händlern/ („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer ist (§ 14 BGB).
(2) Die AVB gelten für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung von Produkten von QSC. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige, künftige Verträge, ohne dass QSC in jedem Fall auf sie hinweisen müsste.
(3) Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge-meine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als QSC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn QSC in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ne-benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von QSC maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag(z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von QSC sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn QSC dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat, an denen sich QSC Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung von Produkten durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot zum Ab-schluss eines Vertrages.
(3) QSC kann diese Bestellung nach eigenem Ermessen innerhalb von zwei (2) Wochen nach deren Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbe-stätigung per Post, Fax oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Nimmt QSC die Bestellung nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist oder einer anderen vereinbarten Frist an, so gilt die Bestellung des Käufers als abgelehnt.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Der voraussichtliche Liefertermin ist in der Bestellung oder in der schriftlichen Annahme der Bestellung durch QSC anzugeben.
(2) Kann QSC die Lieferfrist aus Gründen, die QSC nicht zu vertreten hat, nicht einhalten (Produkt ist nicht lieferbar/regionale Besonderheiten erfordern eine Änderung), wird QSC den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefer-termin mitteilen. Das Gleiche gilt, wenn QSC bei nicht rechtzeitigem Eingang von Vorauszah-lungen oder bei einer Sperrung des Kontos des Käufers den geplanten Liefertermin ändert. Sollten die Umstände eine Lieferung gänzlich verhindern, kann QSC den angenommenen Auftrag stornieren und der Käufer hat das Recht, eine Rückerstattung aller an QSC für den angenommenen Auftrag gezahlten Beträge zu erhalten. Wenn QSC die Bestellung nicht in-nerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglich geschätzten Lieferdatum versendet, kann der Käufer die Bestellung stornieren.
(3) Verlangt der Käufer eine Verschiebung des vorgesehenen Liefertermins, so gilt folgendes:
- 3.1 Eine Verschiebung der Liefertermine ist nur einmal und nur innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten nach dem Datum der Auftragsannahme möglich.
- 3.2 Der Antrag auf Verschiebung muss spätestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Ver-sanddatum schriftlich beim Käufer eingehen.
- 3.3 Bei nicht standardisierten Aufträgen ist QSC berechtigt, Lagerkosten für die Zeit vom ersten angefragten Liefertermin bis zum verschobenen Liefertermin zu berechnen.
(4) Nimmt der Käufer die Bestellung nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Datum der Bestellungsannahme ab, kann QSC die angenommene Bestellung widerrufen.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser AVB bleiben unberührt. Gleiches gilt für die ge-setzlichen Rechte von QSC, wenn die Lieferung objektiv unmöglich oder unzumutbar erschwert ist.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen gelten die INCOTERMS 2020 DDP für alle Lieferungen innerhalb der Europäischen Union. Für alle Lieferungen außerhalb der Europäischen Union gelten die INCOTERMS 2020 DAP. Vorbehaltlich abweichender individu-eller Vereinbarungen erfolgt die Lieferung im Standardversand an den vom Käufer angegebenen und bei QSC registrierten Firmensitz des Käufers.
(2) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung trägt QSC mit den folgenden Einschränkungen.
- 2.1 Wählt der Käufer eine Expressversandart, so wird je nach Umfang der Sendung ein Aufschlag erhoben. Der Preiszuschlag wird jeweils im Rahmen der Auftragsannahme mitgeteilt und dem Käufer in Rechnung gestellt.
- 2.2 Liegt der Auftrag unter dem Mindestauftragswert von Euro 500,00, so trägt der Käufer die anfallenden Transportkosten. Diese werden ihm von QSC in Rechnung gestellt.
- 2.3 Verlangt der Käufer eine Lieferung an eine andere Adresse als die bei QSC registrierte Adresse des Firmensitzes des Käufers (drop ship), stellt QSC dem Käufer die Differenz zu den Kosten in Rechnung, die bei einer Lieferung an die bei QSC registrierte Adresse des Firmensitzes des Käufers anfallen würden. QSC ist jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag auf Lieferung an einen anderen Ort (drop ship) anzunehmen. Eine solche Lieferung liegt im alleinigen Ermessen von QSC.
(3) Befindet sich der Käufer mit der Abnahme zum vorgesehenen Liefertermin in Verzug und liegt keine der Voraussetzungen für eine zulässige Verschiebung des Liefertermins nach § 3 (3.1 bis 3.3) vor, ist QSC berechtigt, bis zur Abnahme durch den Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises pro Kalenderwoche, maximal jedoch insgesamt 5 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von QSC (z.B. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass QSC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von QSC, ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Im Falle des Versendungskaufs richtet sich die Verpflichtung zur Übernahme der Trans-portkosten nach den Bestimmungen des § 4 dieser AVB.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Rechnung und Lieferung der Bestellung. QSC ist jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer lau-fenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Voraus-zahlung durchzuführen. QSC wird den Käufer spätestens mit der Auftragsbestätigung auf eine solche Vorauszahlung hinweisen. QSC ist in jedem Fall berechtigt, nach einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, eine vereinbarte Zahlungsbedingung auf Vo-rauszahlung umzustellen.
(4) Werden nicht alle Rechnungsbeträge bis zum Fälligkeitstag bezahlt, tritt Verzug ein. Wäh-rend des Verzuges ist der Kaufpreis mit dem jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz zu ver-zinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt QSC vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser AVB, unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von QSC auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist QSC nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelan-fertigungen), kann QSC den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs der verkauften Produkte und un-geachtet anderer Bestimmungen dieser AVB, geht das Eigentum an den verkauften Produkten erst dann auf den Käufer über, wenn QSC die vollständige Zahlung des Kaufpreises für die Produkte erhalten hat.
(2) Nach Beendigung eines Vertrages kann QSC nach eigenem Ermessen Produkte, deren Eigentum nicht von QSC auf den Käufer übergegangen ist, zurücknehmen, verkaufen oder anderweitig über sie verfügen.
(3) Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Käufer übergegangen ist, verwahrt der Käufer die Produkte als Treuhänder von QSC und verpflichtet sich unter anderem zu Folgendem:
- a) Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte im Namen von QSC bei einem für QSC ak-zeptablen Versicherer zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern.
- b) Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte getrennt von allen anderen in seinem Besitz befindlichen Waren aufzubewahren und sonstige angemessene Maßnahmen zu er-greifen/Kennzeichnungen vorzunehmen, damit die Produkte ohne weiteres als Eigen-tum von QSC erkennbar bleiben.
- c) Der Käufer ist berechtigt, die Produkte im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäfts-betriebs weiterzuverkaufen oder zu verwenden, muss jedoch QSC über den Erlös aus dem Verkauf oder der anderweitigen Verwertung der Produkte, einschließlich eines Versicherungserlöses, Rechenschaft ablegen und alle derartigen Erlöse getrennt von Geldern oder Eigentum des Käufers und Dritter aufbewahren.
(4) Werden die Produkte vom Käufer verarbeitet und erfolgt die Verarbeitung mit Waren, die nicht im Eigentum von QSC stehen, so wird QSC Miteigentümerin an den Waren. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte von QSC mit anderen Waren vollständig verändert und verbunden werden.
(5) Versucht ein Dritter, die Produkte zu verpfänden oder anderweitig zu veräußern, bevor das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer QSC unverzüglich zu benachrich-tigen. Der Käufer wird QSC bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach dem anwendbaren Recht unterstützen. Der Käufer haftet QSC für alle Schäden, die durch eine Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen.
(6) QSC ist verpflichtet, die QSC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Entscheidung über die Freigabe der für QSC geeigneten Teile der Sicherheiten obliegt QSC.
§ 7 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser die Ware weiterverarbeitet hat (Lieferantenre-gress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhaften Produkte durch den Käufer oder ein anderes Unternehmen weiterverarbeitet wurden (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt).
(2) Grundlage der Mängelhaftung von QSC ist die über die Beschaffenheit der Produkte ge-troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten alle Produktbeschreibungen und Spezifikationen des Herstellers, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von QSC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich (insbesondere in Katalogen oder auf der Website von QSC) bekannt gegeben wurden. Diese Beschreibungen sind als solche zu verstehen und stellen keine Garantie dar.
(3) Wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). QSC haftet jedoch nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbe-aussagen), die über die nach § 7 (2) vereinbarten Produktbeschreibungen und Herstelleran-gaben hinausgehen und auf die der Käufer QSC nicht als kaufentscheidend hingewiesen hat.
(4) Der Käufer hat die Produkte bei Anlieferung durch QSC, soweit dies nach ordnungsge-mäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen QSC innerhalb von 7 Werktagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige innerhalb dieser Frist, gelten die Produkte als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der ersten Untersuchung nicht erkennbar war, muss der Käufer QSC diesen Mangel innerhalb von 7 Werktagen nach seiner Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gelten die Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Wahrung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hat QSC den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich QSC nicht auf diese Bestimmungen berufen.
(5) Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, setzt ausdrücklich voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.
(6) Sind die gelieferten Produkte mangelhaft, kann QSC nach Wahl von QSC Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht von QSC, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) QSC ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des vom Käufer ge-schuldeten Kaufpreises abhängig zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehenden Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat QSC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhaften Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften an QSC zurückzugeben. QSC ist nicht verpflichtet, eingebaute Produkte auszu-bauen oder reparierte oder ersetzte eingebaute Produkte wieder einzubauen, es sei denn, QSC hat den erstmaligen Einbau vorgenommen.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, hat QSC nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann QSC vom Käufer die im Zusammenhang mit dem unbe-rechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und / oder Aufwendungsersatz bestehen auch im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) QSC haftet unbeschränkt, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der verschuldens-abhängigen Haftung
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer übernommenen Garantie ("Gewährleistung"). Produktbe-schreibungen und Spezifikationen sowie Beschreibungen auf der Website von QSC stellen keine solchen Garantien dar.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von QSC.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die vertraglichen Beziehungen zwischen QSC und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen QSC und dem Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das für den Sitz von QSC in Sinsheim, Deutschland, zuständige Gericht. QSC ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl auch vor den für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichten Klage erheben.